[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mfkregv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mfkregv","Verordnung über das Register für Verbandsklagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-10-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmfkregv\u002Fxml.zip",1254344,"§ 2","2","Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts",null,"(1) Öffentlich bekannt zu machen sind 1.zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,\n2.zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und\n3.zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.\nDas Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.\n(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.\n(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.","MFKREGV - § 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts\n\n(1) Öffentlich bekannt zu machen sind 1.zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,\n2.zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und\n3.zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.\nDas Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.\n(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.\n(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Register für Verbandsklagen","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Rücknahme der Anmeldung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4a","Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich","4a",[],false]