[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mfkregv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mfkregv","Verordnung über das Register für Verbandsklagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-10-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmfkregv\u002Fxml.zip",1254349,"§ 6","6","Auszug aus dem Verbandsklageregister",null,"(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln.\n(2) Fordert eine Partei einen Auszug nach § 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.","MFKREGV - § 6 Auszug aus dem Verbandsklageregister\n\n(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln.\n(2) Fordert eine Partei einen Auszug nach § 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4a","Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich","4a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Rücknahme der Anmeldung","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Technische Störungen des Klageregisters","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7a","Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher","7a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Inkrafttreten","8",[],false]