[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mgfsg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mgfsg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmgfsg\u002Fxml.zip",1254381,"§ 10","10","Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums","Bildung und Zusammensetzung","(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 8 erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.\n(2) Die auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums sollen auf die formwechselnde oder die sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland sowie auf möglichst viele Tochtergesellschaften und Betriebe, die im Inland betroffen sind, verteilt werden.\n(3) Sofern bei einer grenzüberschreitenden Spaltung Tochtergesellschaften oder Betriebe im Inland betroffen sind, muss mindestens ein auf das Inland entfallendes Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums Arbeitnehmer einer betroffenen Tochtergesellschaft oder eines betroffenen Betriebs sein.","MGFSG - Besonderes Verhandlungsgremium - Bildung und Zusammensetzung - § 10 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums\n\n(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 8 erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.\n(2) Die auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums sollen auf die formwechselnde oder die sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland sowie auf möglichst viele Tochtergesellschaften und Betriebe, die im Inland betroffen sind, verteilt werden.\n(3) Sofern bei einer grenzüberschreitenden Spaltung Tochtergesellschaften oder Betriebe im Inland betroffen sind, muss mindestens ein auf das Inland entfallendes Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums Arbeitnehmer einer betroffenen Tochtergesellschaft oder eines betroffenen Betriebs sein.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Einberufung des Wahlgremiums","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums","13",[],false]