[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mgfsg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mgfsg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmgfsg\u002Fxml.zip",1254384,"§ 13","13","Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums","Wahlgremium","(1) Bei der Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\n(2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, für die sie nach § 11 Absatz 2 zuständig sind. Mitvertretene Arbeitnehmer betriebsratsloser Betriebe und Unternehmen werden den Arbeitnehmervertretungen innerhalb der Unternehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet.\n(3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt.","MGFSG - Besonderes Verhandlungsgremium - Wahlgremium - § 13 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums\n\n(1) Bei der Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\n(2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, für die sie nach § 11 Absatz 2 zuständig sind. Mitvertretene Arbeitnehmer betriebsratsloser Betriebe und Unternehmen werden den Arbeitnehmervertretungen innerhalb der Unternehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet.\n(3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Einberufung des Wahlgremiums","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Sitzungen; Geschäftsordnung","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitung","16",[],false]