[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mgfsg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mgfsg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmgfsg\u002Fxml.zip",1254390,"§ 19","19","Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen","Verhandlungsverfahren","Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten. Wird ein Beschluss nach Satz 1 gefasst, finden die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird, Anwendung.","MGFSG - Besonderes Verhandlungsgremium - Verhandlungsverfahren - § 19 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen\n\nDas besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten. Wird ein Beschluss nach Satz 1 gefasst, finden die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird, Anwendung.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Sachverständige, Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitung","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Niederschrift","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Information über das Verhandlungsergebnis","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums","22",[],false]