[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mgfsg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mgfsg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmgfsg\u002Fxml.zip",1254406,"§ 35","35","Schutz der Arbeitnehmervertreter","Schutzbestimmungen","Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen 1.die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und\n2.die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,\ndie Beschäftigte der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für 1.den Kündigungsschutz,\n2.die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und\n3.die Entgeltfortzahlung.","MGFSG - Schutzbestimmungen - § 35 Schutz der Arbeitnehmervertreter\n\nBei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen 1.die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und\n2.die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,\ndie Beschäftigte der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für 1.den Kündigungsschutz,\n2.die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und\n3.die Entgeltfortzahlung.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Geheimhaltung; Vertraulichkeit","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Missbrauchsverbot","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Errichtungs- und Tätigkeitsschutz","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Strafvorschriften","38",[],false]