[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mgfsg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mgfsg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmgfsg\u002Fxml.zip",1254378,"§ 7","7","Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung","Bildung und Zusammensetzung","Gehen aus einer grenzüberschreitenden Spaltung mehrere Gesellschaften hervor, so ist für jede hervorgehende Gesellschaft ein besonderes Verhandlungsgremium zu bilden. Wenn aus einer grenzüberschreitenden Spaltung mehrere Gesellschaften mit Sitz im Inland hervorgehen und die Zusammensetzung der jeweiligen besonderen Verhandlungsgremien nach den §§ 8 und 10 Absatz 3 identisch wäre, ist insoweit die Bildung nur eines besonderen Verhandlungsgremiums ausreichend.","MGFSG - Besonderes Verhandlungsgremium - Bildung und Zusammensetzung - § 7 Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung\n\nGehen aus einer grenzüberschreitenden Spaltung mehrere Gesellschaften hervor, so ist für jede hervorgehende Gesellschaft ein besonderes Verhandlungsgremium zu bilden. Wenn aus einer grenzüberschreitenden Spaltung mehrere Gesellschaften mit Sitz im Inland hervorgehen und die Zusammensetzung der jeweiligen besonderen Verhandlungsgremien nach den §§ 8 und 10 Absatz 3 identisch wäre, ist insoweit die Bildung nur eines besonderen Verhandlungsgremiums ausreichend.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Information der Leitung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Anwendung des Rechts des Sitzstaats","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums","10",[],false]