[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mgvg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mgvg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmgvg\u002Fxml.zip",1254428,"§ 18","18","Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen","Verhandlungsverfahren","Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird, finden Anwendung.","MGVG - Besonderes Verhandlungsgremium - Verhandlungsverfahren - § 18 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen\n\nDas besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird, finden Anwendung.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Niederschrift","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19a","Information über das Verhandlungsergebnis","19a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums","20",[],false]