[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mgvg-30a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mgvg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmgvg\u002Fxml.zip",1254442,"§ 30a","30a","Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen","Ergänzende Vorschriften","(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat. Wird der Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels oder der grenzüberschreitenden Spaltung geschlossen, so ist eine Minderung von Mitbestimmungsrechten durch Vereinbarung (§ 17 Absatz 3 und 4) ausgeschlossen und findet für die Mitbestimmung kraft Gesetzes § 23 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.","MGVG - Mitbestimmung der Arbeitnehmer - Ergänzende Vorschriften - § 30a Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen\n\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat. Wird der Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels oder der grenzüberschreitenden Spaltung geschlossen, so ist eine Minderung von Mitbestimmungsrechten durch Vereinbarung (§ 17 Absatz 3 und 4) ausgeschlossen und findet für die Mitbestimmung kraft Gesetzes § 23 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Tendenzunternehmen","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Geheimhaltung; Vertraulichkeit","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Schutz der Arbeitnehmervertreter","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Errichtungs- und Tätigkeitsschutz","33",[],false]