[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mgvg-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mgvg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmgvg\u002Fxml.zip",1254445,"§ 33","33","Errichtungs- und Tätigkeitsschutz","Schutzbestimmungen","Niemand darf 1.die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen;\n2.die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder stören oder\n3.ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen.","MGVG - Schutzbestimmungen - § 33 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz\n\nNiemand darf 1.die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen;\n2.die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder stören oder\n3.ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32","Schutz der Arbeitnehmervertreter","32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 31","Geheimhaltung; Vertraulichkeit","31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 30a","Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen","30a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Strafvorschriften","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Bußgeldvorschriften","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Übergangsvorschrift","36",[],false]