[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-milchquotv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"milchquotv","Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmilchquotv\u002Fxml.zip",1254590,"§ 21","21","Erbfolge, Verwandte und Ehegatten","Besondere Übertragungen","(1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Absatz 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.\n(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.","MILCHQUOTV - Übertragungen - Besondere Übertragungen - § 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten\n\n(1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Absatz 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.\n(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Aufzeichnungen","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Durchführung der Übertragungen","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Festlegung der Übertragungen","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Betriebsübertragung","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Gesellschafterstellung","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche","24",[],false]