[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-milchquotv-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"milchquotv","Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmilchquotv\u002Fxml.zip",1254600,"§ 29","29","Spätere Antragstellung","Besondere Übertragungen","(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Absatz 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.\n(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Absatz 2 keine Anwendung.","MILCHQUOTV - Übertragungen - Besondere Übertragungen - § 29 Spätere Antragstellung\n\n(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Absatz 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.\n(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Absatz 2 keine Anwendung.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Inhalt der Übertragungsbescheinigung","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Verfahren der Übertragungsbescheinigung","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Zwangsweise Übertragung","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Einziehung nicht genutzter Quoten","32",[],false]