[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-milchquotv-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"milchquotv","Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmilchquotv\u002Fxml.zip",1254626,"§ 55","55","Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten","Übergangs- und Schlussvorschriften","(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.\n(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.","MILCHQUOTV - Übergangs- und Schlussvorschriften - § 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten\n\n(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.\n(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 54","Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53","54",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 53","Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009\u002F10 bis 2013\u002F14","53",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 52","Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen","52",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 56","Abweichung durch Landesrecht","56",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 57","Übergangsregelungen","57",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 58","Aufhebung von Vorschriften","58",[],false]