[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-milchv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"milchv","Verordnung über Milcherzeugnisse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmilchv\u002Fxml.zip",1254669,"§ 7","7","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten",null,"(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt.\n(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Vitamine über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.\n(2a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt.\n(3) Wer eine in Absatz 2 oder 2a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 herstellt oder entgegen § 2 Absatz 4 in den Verkehr bringt oder\n2.entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6, Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.","MILCHV - § 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt.\n(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Vitamine über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.\n(2a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt.\n(3) Wer eine in Absatz 2 oder 2a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 herstellt oder entgegen § 2 Absatz 4 in den Verkehr bringt oder\n2.entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6, Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Ausländische Erzeugnisse","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5b","Analysenmethoden","5b",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Verwendung von Vitaminen","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7a","Besondere Zubereitungen","7a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7b","Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung","7b",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Außerkrafttreten","8",[],false]