[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-milzbrbv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"milzbrbv","Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmilzbrbv\u002Fxml.zip",1254733,"§ 5","5","Tötung und Heilversuch","Schutzmaßregeln gegen Milzbrand","(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere anordnen. Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet werden.\n(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist verboten.\n(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.","MILZBRBV - Schutzmaßregeln gegen Milzbrand - § 5 Tötung und Heilversuch\n\n(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere anordnen. Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet werden.\n(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist verboten.\n(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Impfungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Milzbrand bei Wildtieren","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Reinigung und Desinfektion","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8",null,"8",[],false]