[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-min_lav-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"min_lav","Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmin_lav\u002Fxml.zip",1254745,"§ 4","4","Konditionen für im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen","Versorgungsausgleich zwischen Primäraufkommensträgern","Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Ausgleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.","MIN_LAV - Versorgungsausgleich zwischen Primäraufkommensträgern - § 4 Konditionen für im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen\n\nDie Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Ausgleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.",{"abschnitt":21},"1. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Inhalt der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Berechnungsgrundlagen des Versorgungsausgleichs","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Verpflichtung zum Versorgungsausgleich, Grundsatz und Beteiligte","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beim nationalen Versorgungsausgleich nach den §§ 1 bis 3","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Einhaltung der historischen Vertriebsstruktur nach § 5","7",[],false]