[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-min_lav-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"min_lav","Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmin_lav\u002Fxml.zip",1254748,"§ 7","7","Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Einhaltung der historischen Vertriebsstruktur nach § 5","Administrative Maßnahmen","Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zur Belieferung eines ihrer Abnehmer anzuweisen, soweit die Lieferungen an diesen Abnehmer stärker als nach § 5 zulässig gekürzt werden, eine Einigung der Unternehmen auf freiwilliger Basis nicht erreicht werden kann und der betroffene Abnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu begründen, inwieweit er die in Satz 1 geforderten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als gegeben ansieht.","MIN_LAV - Administrative Maßnahmen - § 7 Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Einhaltung der historischen Vertriebsstruktur nach § 5\n\nDas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zur Belieferung eines ihrer Abnehmer anzuweisen, soweit die Lieferungen an diesen Abnehmer stärker als nach § 5 zulässig gekürzt werden, eine Einigung der Unternehmen auf freiwilliger Basis nicht erreicht werden kann und der betroffene Abnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu begründen, inwieweit er die in Satz 1 geforderten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als gegeben ansieht.",{"abschnitt":21},"3. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beim nationalen Versorgungsausgleich nach den §§ 1 bis 3","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Konditionen für im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Inhalt einer Verfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im internationalen Versorgungsausgleich","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)","10",[],false]