[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-min_tafelwv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"min_tafelwv","Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmin_tafelwv\u002Fxml.zip",1254795,"§ 16","16","Verkehrsverbote","Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 1.Wässer mit der Bezeichnung \"natürliches Mineralwasser\", \"Quellwasser\" oder \"Tafelwasser\", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,\n2.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,\n3.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,\n4.natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,\n5.natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,\n5a.natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,\n6.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,\n6a.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungena)des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder\nbdes § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,\njeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,\n6b.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a)des Artikels 2 oder\nb)des Artikels 3\nder Verordnung (EU) Nr. 115\u002F2010 entspricht,\n7.Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,\n8.(weggefallen)\n9.Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,\n10.Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.","MIN_TAFELWV - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - § 16 Verkehrsverbote\n\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 1.Wässer mit der Bezeichnung \"natürliches Mineralwasser\", \"Quellwasser\" oder \"Tafelwasser\", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,\n2.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,\n3.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,\n4.natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,\n5.natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,\n5a.natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,\n6.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,\n6a.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungena)des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder\nbdes § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,\njeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,\n6b.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a)des Artikels 2 oder\nb)des Artikels 3\nder Verordnung (EU) Nr. 115\u002F2010 entspricht,\n7.Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,\n8.(weggefallen)\n9.Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,\n10.Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.",{"abschnitt":21},"4. 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