[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mindzv_2016-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mindzv_2016","Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmindzv_2016\u002Fxml.zip",1254829,"§ 12","12","Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags",null,"Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der nach § 11 bestimmte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem 1.für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Bezugszins und\n2.für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins\nzugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Berechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der Deckungsrückstellung anzuwenden.","MINDZV_2016 - § 12 Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags\n\nZu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der nach § 11 bestimmte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem 1.für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Bezugszins und\n2.für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins\nzugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Berechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der Deckungsrückstellung anzuwenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Reduzierung der Mindestzuführung","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Anzeigepflicht","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Veröffentlichungspflicht","15",[],false]