[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-minstg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"minstg","Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fminstg\u002Fxml.zip",4143261,"§ 26","26","Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen","Allgemeine Bestimmungen","(1) Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen werden für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt. Dies gilt nur, wenn während der erwarteten Laufzeit dieser Vereinbarung nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon auszugehen ist, dass die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim hochbesteuerten Gläubiger zu keiner entsprechenden Erhöhung des steuerlichen Gewinns führen.\n(2) Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung ist jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe, im Rahmen derer ein hochbesteuerter Gläubiger einer Geschäftseinheit in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet unmittelbar oder mittelbar Kapital überlässt. Ein hochbesteuerter Gläubiger ist eine Geschäftseinheit, die in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist. Für Zwecke der Bestimmung eines Niedrigsteuerhoheitsgebiets sind alle Erträge oder Aufwendungen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes dieses Steuerhoheitsgebiets außer Acht zu lassen.","MINSTG - Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts - Ermittlungsgrundsätze und Anpassungen - Allgemeine Bestimmungen - § 26 Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen\n\n(1) Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen werden für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt. Dies gilt nur, wenn während der erwarteten Laufzeit dieser Vereinbarung nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon auszugehen ist, dass die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim hochbesteuerten Gläubiger zu keiner entsprechenden Erhöhung des steuerlichen Gewinns führen.\n(2) Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung ist jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe, im Rahmen derer ein hochbesteuerter Gläubiger einer Geschäftseinheit in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet unmittelbar oder mittelbar Kapital überlässt. Ein hochbesteuerter Gläubiger ist eine Geschäftseinheit, die in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist. Für Zwecke der Bestimmung eines Niedrigsteuerhoheitsgebiets sind alle Erträge oder Aufwendungen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes dieses Steuerhoheitsgebiets außer Acht zu lassen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 25","Korrekturposten Pensionsaufwand","25",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 24","Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres; Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden","24",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 23","Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste","23",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 27","Steuerliche Zulagen","27",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 28","Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen","28",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 29","Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten","29",[],false]