[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-minstg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"minstg","Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fminstg\u002Fxml.zip",4143272,"§ 37","37","Konsolidierung","Wahlrechte bei der Gewinnermittlung","(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste aus Geschäftsvorfällen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind und einem gemeinsamen Gruppenbesteuerungssystem unterliegen, nach den Konsolidierungsgrundsätzen der obersten Muttergesellschaft zusammengefasst werden.\n(2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich auszuüben. Bei Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts sind Anpassungen zur Verhinderung einer Doppelerfassung oder Nichterfassung vorzunehmen.","MINSTG - Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts - Wahlrechte bei der Gewinnermittlung - § 37 Konsolidierung\n\n(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste aus Geschäftsvorfällen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind und einem gemeinsamen Gruppenbesteuerungssystem unterliegen, nach den Konsolidierungsgrundsätzen der obersten Muttergesellschaft zusammengefasst werden.\n(2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich auszuüben. Bei Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts sind Anpassungen zur Verhinderung einer Doppelerfassung oder Nichterfassung vorzunehmen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Anwendung der Realisationsmethode","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Aktienbasierte Vergütungen","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Steuerpflicht von Portfoliodividenden","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb","40",[],false]