[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-minstg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"minstg","Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fminstg\u002Fxml.zip",4143279,"§ 44","44","Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit","Allgemeine Vorschriften","(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um 1.die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,\n2.den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,\n3.Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,\n4.Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und\n5.Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).\n(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.","MINSTG - Ermittlung der angepassten erfassten Steuern - Allgemeine Vorschriften - § 44 Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit\n\n(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um 1.die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,\n2.den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,\n3.Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,\n4.Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und\n5.Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).\n(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten Einheiten","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Qualifizierte Sanierungserträge","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Erfasste Steuern","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag bei Mindeststeuer-Gesamtverlust","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Hinzurechnungen","47",[],false]