[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-minstg-82c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"minstg","Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fminstg\u002Fxml.zip",4143327,"§ 82c","82c","Übergangsjahr","Erstmalige Steuerpflicht","Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022\u002F2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.","MINSTG - Übergangsregelungen - Erstmalige Steuerpflicht - § 82c Übergangsjahr\n\nÜbergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022\u002F2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 9","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 82b","Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten","82b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 82a","Ausgeschlossene Steuerattribute","82a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 82","Steuerattribute des Übergangsjahres","82",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 83","Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit","83",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 84","Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)","84",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 85","Besonderheiten bei bestimmten Einheiten","85",[],false]