[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-minstg-90":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"minstg","Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fminstg\u002Fxml.zip",4143338,"§ 90","90","Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit","Allgemeines","(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.\n(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.","MINSTG - Nationale Ergänzungssteuer - Allgemeines - § 90 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit\n\n(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.\n(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 10","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 89","Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour","89",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 88","Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung","88",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 87b","Anpassungen bei Inkongruenzen","87b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 91","Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten","91",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 92","Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern","92",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 93","Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer","93",[],false]