[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mit_bermitv-anlage-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mit_bermitv","Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmit_bermitv\u002Fxml.zip",1255014,"Anlage 5","anlage-5","(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)",null,"(Fundstelle: BGBl.\nI 2012, 66 - 68)\nIm Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen.\nDie übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.\nDie Datenübermittlung erfolgt – unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge – über das Datenmeldeportal https:\u002F\u002Fmeldestelle.bvl.bund.de\u002Fdatenmeldeportal.\nSoweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen.\nIn diese Tabelle sind für die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder – sofern diese Kodes nicht verfügbar sind – Freitext einzutragen.\nDie Datenübermittlung erfolgt dann per E-Mail an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).Nr.\nFeldinhalt\tPflichtfeld\tErläuterungen\n1\tMeldende Stelle (Amtskennung)\tx\tBehörde, die die Daten an das BVL liefert\n2\tProbennummer\tx\tLabor- bzw. amtsinterne Probennummer\n3\tTeilprobennummer\tx\tWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet.\nFalls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag „00“.\n4\tArt des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)\tx\tArt des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.\nBei Futtermitteln:  – Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nJuli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79\u002F373\u002FEWG des Rates, 80\u002F511\u002FEWG der Kommission, 82\u002F471\u002FEWG des Rates, 83\u002F228\u002FEWG des Rates, 93\u002F74\u002FEWG des Rates, 93\u002F113\u002FEG des Rates und 96\u002F25\u002FEG des Rates und der Entscheidung 2004\u002F217\u002FEG der Kommission (ABl.\nL 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. – Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 anzugeben. – Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.\nSeptember 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl.\nL 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. – Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben.\n5\tProbenart\tx\tArt der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Beschwerde-, Verfolgs-, Nach-, Vergleichsprobe)\n6\tHerstellungs- und Produktionsmethode (Zusätzliche Angaben zum Matrixkode)\t\tZusätzliche Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses (z.\nB.\nUnterscheidung von Erzeugnissen aus konventioneller Produktion und Erzeugnissen gemäß der Öko-Verordnung (EG) 834\u002F2007)\n7\tBeurteilung der Probe\t\tBeurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung oder Verstoß\n8\tBetriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird\t(x)\tArt des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z.\nB.\nMolkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)\n9\tProbenahmegemeinde, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird\t(x)\tGemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe\n10\tProbenahmedatum\tx\n11\tHerkunftsstaat der Probe\n12\tHerkunftsgemeinde\t\tHerkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutschland ist\n13\tNähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft)\t\tBenennung der Quellen von Störfaktoren, die zur Belastung einer Probe führen können (z.\nB. belastetes Gebiet durch Bodenkontamination)\n14\tAlter\t\tAltersangabe (z.\nB.\nAlter des Schlachttieres) in ganzen Monaten\n15\tTierart\tx\tBei tierischen Lebensmitteln\n16\tZusätzliche Angaben zur Risikobewertung, soweit vorhanden\t(x)\tZ.\nB.\nArt der Viehhaltung und Fütterungsregime\n17\tVerarbeitung\t\tBe- und Verarbeitungszustand des untersuchten Erzeugnisses\n18\tUntersuchter Probenbestandteil\t(x)\tArt des untersuchten Probenbestandteils (z.\nB. essbarer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in denen die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z.\nB.\nKrabbenfleisch)\n19\tAnalysierter Stoff (Parameter)\tx\tAngabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin\u002FDibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere)\n20\tEinheit\tx\tMaßeinheit der Konzentrationen  – bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg\u002Fg – bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng\u002Fg – bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng\u002Fkg – bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg\u002Fkg\n21\tBezugsparameter\tx\tAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:  – Frischgewicht – Fettgehalt – 88 % Trockensubstanz\n22\tFettgehalt, soweit Bezugsparameter Fettgehalt\t(x)\tAngabe des Fettgehaltes in %\n23\tTrockensubstanz, soweit Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz\t(x)\tAngabe der Trockensubstanz in %\n24\tMessergebniskennung (numerisch oder alphanumerisch)\tx\tAngabe, ob ein numerisches oder alphanumerisches (z.\nB. „nicht nachweisbar“) Messergebnis vorliegt\n25\tAngabe des Messergebnisses\tx\n26\tBewertung des Messergebnisses\tx\tBewertung des Messergebnisses in Bezug auf Höchstgehalte etc.\n27\tUntersuchungsverfahren (Methodensammlung)\tx\tAngaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde\n28\tPrinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)\tx\tAngaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde\n29\tBestimmungsgrenze (LOQ)\tx\tAngabe in identischer Einheit zum Messergebnis\n30\tProbenaufarbeitung (Probevorbereitung)\t\tAngaben zur Aufarbeitung der Probe für die Untersuchung\n31\tMessunsicherheit\tx\tMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent\n32\tWiederfindungsrate\t\tWiederfindungsrate der verwendeten Methode in Prozent\n33\tKommentar\t\tEintrag zusätzlicher Informationen möglich\nDer Eintrag „x“ kennzeichnet Pflichtangaben ohne Einschränkungen.Der Eintrag „(x)“ kennzeichnet Pflichtangaben nach Maßgabe der in Spalte 1 jeweils genannten Einschränkungen.a)Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben: Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)).\nWHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds.\nToxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).Kongener\tTEF Wert\tKongener\tTEF Wert\nDibenzo-p-dioxineund Dibenzofurane\t\tDioxinähnliche PCB\n2,3,7,8-TCDD\t1\n1,2,3,7,8-PeCDD\t1\tNon-ortho PCBs\n1,2,3,4,7,8-HxCDD\t0.1\tPCB 77\t0.0001\n1,2,3,6,7,8-HxCDD\t0.1\tPCB 81\t0.0003\n1,2,3,7,8,9-HxCDD\t0.1\tPCB 126\t0.1\n1,2,3,4,6,7,8-HpCDD\t0.01\tPCB 169\t0.03\nOCDD\t0.0003\nMono-ortho PCB\n2,3,7,8-TCDF\t0.1\tPCB 105\t0.00003\n1,2,3,7,8-PeCDF\t0.03\tPCB 114\t0.00003\n2,3,4,7,8-PeCDF\t0.3\tPCB 118\t0.00003\n1,2,3,4,7,8-HxCDF\t0.1\tPCB 123\t0.00003\n1,2,3,6,7,8-HxCDF\t0.1\tPCB 156\t0.00003\n1,2,3,7,8,9-HxCDF\t0.1\tPCB 157\t0.00003\n2,3,4,6,7,8-HxCDF\t0.1\tPCB 167\t0.00003\n1,2,3,4,6,7,8-HpCDF\t0.01\tPCB 189\t0.00003\n1,2,3,4,7,8,9-HpCDF\t0.01\nOCDF\t0.0003\nVerwendete Abkürzungen: T = Tetra Pe = Penta Hx = Hexa Hp = Hepta O = Octa CDD = Chlorodibenzodioxin CDF = Chlorodibenzofuran CB = Chlorobiphenyl\nb)Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.\nc)Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.","MIT_BERMITV - Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2012, 66 - 68)\nIm Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen.\nDie übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.\nDie Datenübermittlung erfolgt – unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge – über das Datenmeldeportal https:\u002F\u002Fmeldestelle.bvl.bund.de\u002Fdatenmeldeportal.\nSoweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen.\nIn diese Tabelle sind für die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder – sofern diese Kodes nicht verfügbar sind – Freitext einzutragen.\nDie Datenübermittlung erfolgt dann per E-Mail an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).Nr.\nFeldinhalt\tPflichtfeld\tErläuterungen\n1\tMeldende Stelle (Amtskennung)\tx\tBehörde, die die Daten an das BVL liefert\n2\tProbennummer\tx\tLabor- bzw. amtsinterne Probennummer\n3\tTeilprobennummer\tx\tWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet.\nFalls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag „00“.\n4\tArt des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)\tx\tArt des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.\nBei Futtermitteln:  – Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nJuli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79\u002F373\u002FEWG des Rates, 80\u002F511\u002FEWG der Kommission, 82\u002F471\u002FEWG des Rates, 83\u002F228\u002FEWG des Rates, 93\u002F74\u002FEWG des Rates, 93\u002F113\u002FEG des Rates und 96\u002F25\u002FEG des Rates und der Entscheidung 2004\u002F217\u002FEG der Kommission (ABl.\nL 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. – Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe 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Öko-Verordnung (EG) 834\u002F2007)\n7\tBeurteilung der Probe\t\tBeurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung oder Verstoß\n8\tBetriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird\t(x)\tArt des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z.\nB.\nMolkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)\n9\tProbenahmegemeinde, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird\t(x)\tGemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe\n10\tProbenahmedatum\tx\n11\tHerkunftsstaat der Probe\n12\tHerkunftsgemeinde\t\tHerkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutschland ist\n13\tNähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft)\t\tBenennung der Quellen von Störfaktoren, die zur Belastung einer Probe führen können (z.\nB. belastetes Gebiet durch Bodenkontamination)\n14\tAlter\t\tAltersangabe (z.\nB.\nAlter des Schlachttieres) in ganzen Monaten\n15\tTierart\tx\tBei tierischen Lebensmitteln\n16\tZusätzliche Angaben zur 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