[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestg\u002Fxml.zip",1255032,"§ 13","13","Amtszeit der Delegierten","Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte","(1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.\n(2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn 1.die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen;\n2.das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. 1 erfüllt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen, daß die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; § 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) In den Fällen des § 9 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 9 Abs. 3 ist anzuwenden.\n(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden Delegierten angehören, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.","MITBESTG - Aufsichtsrat - Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte - § 13 Amtszeit der Delegierten\n\n(1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.\n(2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn 1.die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen;\n2.das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. 1 erfüllt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen, daß die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; § 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) In den Fällen des § 9 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 9 Abs. 3 ist anzuwenden.\n(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden Delegierten angehören, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 12","Wahlvorschläge für Delegierte","12",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 11","Errechnung der Zahl der Delegierten","11",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 10","Wahl der Delegierten","10",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 14","Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten","14",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 15","Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer","15",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 16","Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat","16",[],false]