[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestg\u002Fxml.zip",1255039,"§ 19","19","Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats","Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern","Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.","MITBESTG - Aufsichtsrat - Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder - Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern - § 19 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats\n\nDas zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt","Sechster Unterabschnitt",[25,29,32],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 18a",null,"18a",{"norm_key":30,"title":27,"slug":31},"§ 18","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Ersatzmitglieder","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Wahlschutz und Wahlkosten","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Anfechtung der Wahl von Delegierten","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer","22",[],false]