[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":86},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestg","Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestg\u002Fxml.zip",1255042,"§ 22","22","Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer","Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern","(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.\n(2) Zur Anfechtung berechtigt sind 1.mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens,\n2.der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,\n3.der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,\n4.der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,\n5.der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,\n6.jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,\n7.das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.\nDie Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.","MITBESTG - Aufsichtsrat - Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder - Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern - § 22 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer\n\n(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.\n(2) Zur Anfechtung berechtigt sind 1.mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens,\n2.der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,\n3.der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,\n4.der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,\n5.der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,\n6.jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,\n7.das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.\nDie Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt","Sechster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 21","Anfechtung der Wahl von Delegierten","21",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 20","Wahlschutz und Wahlkosten","20",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 19","Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats","19",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 23","Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer","23",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 24","Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder","24",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 25","Grundsatz","25",[51,58,64,70,75,80],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 7 ABR 36\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.7ABR36.24.0","Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.","2025-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071653.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 22\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR22.23.0",null,"2024-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600068921.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 09.02.2023 – 7 ABR 6\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:090223.B.7ABR6.22.0","Die erstmalige Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat in einer bislang aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ohne vorherige Durchführung des aktienrechtlichen Statusverfahrens nichtig.","2023-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066216.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":61,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 24.02.2021 – 7 ABR 38\u002F19","ECLI:DE:BAG:2021:240221.B.7ABR38.19.0","2021-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600061763.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":61,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 15.05.2019 – 7 ABR 35\u002F17","ECLI:DE:BAG:2019:150519.B.7ABR35.17.0","2019-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600058090.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 17.05.2017 – 7 ABR 22\u002F15","ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0","Erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegierte, hat der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitzuteilen. Eine zusätzliche Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns ist bei der Wahl durch Delegierte nicht erforderlich. Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl gebietet es nicht, bei der Wahl durch Delegierte sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung zu ermöglichen.","2017-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600053514.zip",false]