[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_2_2002-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_2_2002","Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_2_2002\u002Fxml.zip",1255276,"§ 105","105","Wahlausschreiben im Seebetrieb","Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte","(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für den Seebetrieb. Es muss folgende Angaben enthalten: 1.dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;\n2.dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden;\n3.dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;\n4.dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;\n5.dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;\n6.dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;\n7.dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;\n8.dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;\n9.dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;\n10.den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand vorliegen müssen;\n11.die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\n(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.","MITBESTGWO_2_2002 - Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Seebetriebs - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte - § 105 Wahlausschreiben im Seebetrieb\n\n(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für den Seebetrieb. Es muss folgende Angaben enthalten: 1.dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;\n2.dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden;\n3.dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;\n4.dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;\n5.dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;\n6.dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;\n7.dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;\n8.dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;\n9.dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;\n10.den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand vorliegen müssen;\n11.die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\n(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 104","Wahl der Delegierten","104",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 103","Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtratsmitglieder der Arbeitnehmer","103",{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 102","102",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 106","Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs","106",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 107","Wahlniederschrift","107",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 108","Gemeinsame Vorschrift","108",[],false]