[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_2_2002-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_2_2002","Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_2_2002\u002Fxml.zip",1255206,"§ 42","42","Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands","Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge","(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n2.die Zahl der gültigen Stimmen;\n3.die Zahl der ungültigen Stimmen;\n4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;\n5.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift.\n(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.","MITBESTGWO_2_2002 - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Durchführung der Wahl - Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge - § 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\n\n(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n2.die Zahl der gültigen Stimmen;\n3.die Zahl der ungültigen Stimmen;\n4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;\n5.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift.\n(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 41","Öffentliche Stimmauszählung","41",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 40","Stimmabgabe, Wahlvorgang","40",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 39","Wahlausschreiben","39",[38,42,45],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 43","Verteilung der Stimmenzahlen","43",{"norm_key":43,"title":31,"slug":44},"§ 44","44",{"norm_key":46,"title":27,"slug":47},"§ 45","45",[],false]