[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_2_2002-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_2_2002","Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_2_2002\u002Fxml.zip",1255220,"§ 53","53","Aufbewahrung der Wahlakten","Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen","Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.","MITBESTGWO_2_2002 - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Durchführung der Wahl - Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen - § 53 Aufbewahrung der Wahlakten\n\nDer Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 52","Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten","52",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 51","Wahlniederschrift","51",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 50c","Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung","50c",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 54","Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden","54",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 55","Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden","55",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 56","Errechnung der Zahl der Delegierten","56",[],false]