[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_2_2002-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_2_2002","Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_2_2002\u002Fxml.zip",1255231,"§ 63","63","Nachfrist für Wahlvorschläge","Wahlvorschläge für Delegierte","(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 1.das Datum ihres Erlasses;\n2.dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;\n3.dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.\n(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.","MITBESTGWO_2_2002 - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahl der Delegierten - Wahlvorschläge für Delegierte - § 63 Nachfrist für Wahlvorschläge\n\n(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 1.das Datum ihres Erlasses;\n2.dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;\n3.dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.\n(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 1","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 62","Ungültige Wahlvorschläge","62",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 61","Prüfung der Wahlvorschläge","61",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 60","Einreichung von Wahlvorschlägen","60",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 64","Bekanntmachung der Wahlvorschläge","64",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 65","Stimmabgabe, Wahlvorgang","65",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 66","Öffentliche Stimmauszählung","66",[],false]