[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_2_2002-79":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_2_2002","Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_2_2002\u002Fxml.zip",1255247,"§ 79","79","Öffentliche Stimmauszählung","Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge","(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\n(4) (weggefallen)","MITBESTGWO_2_2002 - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten - Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge - § 79 Öffentliche Stimmauszählung\n\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\n(4) (weggefallen)",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 78","Stimmabgabe, Wahlvorgang","78",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 77","Mitteilung an die Delegierten","77",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 76","Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste","76",[38,42,45],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 80","Verteilung der Stimmenzahlen","80",{"norm_key":43,"title":27,"slug":44},"§ 81","81",{"norm_key":46,"title":16,"slug":47},"§ 82","82",[],false]