[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_2_2002-83":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_2_2002","Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_2_2002\u002Fxml.zip",1255251,"§ 83","83","Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber","Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags","Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.","MITBESTGWO_2_2002 - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten - Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags - § 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber\n\nDer Unternehmenswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 82","Öffentliche Stimmauszählung","82",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 81","Stimmabgabe, Wahlvorgang","81",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 80","Verteilung der Stimmenzahlen","80",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 84","Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang","84",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 84a","Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen","84a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 84b","Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung","84b",[],false]