[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_2_2002-84a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_2_2002","Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_2_2002\u002Fxml.zip",1255253,"§ 84a","84a","Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen","Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen","(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.\n(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.","MITBESTGWO_2_2002 - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten - Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen - § 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen\n\n(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.\n(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 84","Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang","84",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 83","Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber","83",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 82","Öffentliche Stimmauszählung","82",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 84b","Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung","84b",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 84c","Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung","84c",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 85","Wahlniederschrift","85",[],false]