[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_3_2002-113":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_3_2002","Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_3_2002\u002Fxml.zip",1255410,"§ 113","113","Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses","Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer","Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1.An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.\n2.Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.\n3.Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.\n4.Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.\n5.Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.","MITBESTGWO_3_2002 - Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben - Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer - § 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses\n\nDie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1.An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.\n2.Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.\n3.Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.\n4.Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.\n5.Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 112","Abberufungsausschreiben in Seebetrieben","112",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 111","Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten","111",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 110","Stimmabgabe","110",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 113a","Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen","113a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 114","Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen","114",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 115","Berechnung von Fristen","115",[],false]