[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_3_2002-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_3_2002","Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_3_2002\u002Fxml.zip",1255318,"§ 28","28","Wahlvorschläge der Gewerkschaften","Wahlvorschläge","(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in Unternehmen vertreten sind, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen.\n(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 27 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften.\n(3) § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vorschlagsvertreter benennen.","MITBESTGWO_3_2002 - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge - Wahlvorschläge - § 28 Wahlvorschläge der Gewerkschaften\n\n(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in Unternehmen vertreten sind, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen.\n(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 27 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften.\n(3) § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vorschlagsvertreter benennen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 27","Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer","27",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 26","Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen","26",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 25","Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer","25",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 29","Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder","29",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 30","Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten","30",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 31","Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten","31",[],false]