[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_3_2002-71":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_3_2002","Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_3_2002\u002Fxml.zip",1255365,"§ 71","71","Wahlniederschrift","Wahlniederschrift, Benachrichtigungen","(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n2.die Zahl der gültigen Stimmen;\n3.die Zahl der ungültigen Stimmen;\n4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;\n5.den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);\n6.für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriftena)der gewählten Delegierten,\nb)der Ersatzdelegierten\nin der Reihenfolge ihrer Benennung;\n7.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.","MITBESTGWO_3_2002 - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahl der Delegierten - Wahlniederschrift, Benachrichtigungen - § 71 Wahlniederschrift\n\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n2.die Zahl der gültigen Stimmen;\n3.die Zahl der ungültigen Stimmen;\n4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;\n5.den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);\n6.für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriftena)der gewählten Delegierten,\nb)der Ersatzdelegierten\nin der Reihenfolge ihrer Benennung;\n7.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 1","Unterabschnitt 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 70","Verfahren bei der Stimmabgabe","70",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 69","Voraussetzungen","69",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 68","Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang","68",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 72","Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten","72",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 73","Ausnahme","73",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 74","Delegiertenversammlung","74",[],false]