[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_3_2002-85":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_3_2002","Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_3_2002\u002Fxml.zip",1255382,"§ 85","85","Wahlniederschrift","Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen","(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n2.die Zahl der gültigen Stimmen;\n3.die Zahl der ungültigen Stimmen;\n4.bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;\n5.bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;\n6.die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\n7.die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;\n8.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, 1.ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;\n2.die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.","MITBESTGWO_3_2002 - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten - Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen - § 85 Wahlniederschrift\n\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n2.die Zahl der gültigen Stimmen;\n3.die Zahl der ungültigen Stimmen;\n4.bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;\n5.bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;\n6.die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\n7.die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;\n8.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, 1.ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;\n2.die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 84c","Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung","84c",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 84b","Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung","84b",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 84a","Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen","84a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 86","Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten","86",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 87","Aufbewahrung der Wahlakten","87",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 88","Einleitung des Abberufungsverfahrens","88",[],false]