[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mitbestgwo_3_2002-90":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mitbestgwo_3_2002","Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmitbestgwo_3_2002\u002Fxml.zip",1255387,"§ 90","90","Prüfung des Antrags auf Abberufung","Gemeinsame Vorschriften","(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.\n(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.","MITBESTGWO_3_2002 - Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer - Gemeinsame Vorschriften - § 90 Prüfung des Antrags auf Abberufung\n\n(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.\n(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 89","Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer","89",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 88","Einleitung des Abberufungsverfahrens","88",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 87","Aufbewahrung der Wahlakten","87",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 91","Anzuwendende Vorschriften","91",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 92","Abberufungsausschreiben, Wählerliste","92",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 93","Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten","93",[],false]