[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mkseuchv_2005-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mkseuchv_2005","Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmkseuchv_2005\u002Fxml.zip",1255457,"§ 14","14","Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb","Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche","(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung an.\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe 1.ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003\u002F85\u002FEG an,\n2.kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003\u002F85\u002FEG oder eine virologische Untersuchung anordnen,\n3.kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\n4.gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend.","MKSEUCHV_2005 - Schutzmaßregeln - Besondere Schutzmaßregeln - Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche - § 14 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb\n\n(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung an.\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe 1.ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003\u002F85\u002FEG an,\n2.kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003\u002F85\u002FEG oder eine virologische Untersuchung anordnen,\n3.kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\n4.gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 13","Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat","13",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 12","Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung","12",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 11","Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet","11",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 15","Sperrgebiet","15",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 16","Notimpfung","16",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 17","Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung","17",[],false]