[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mkseuchv_2005-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mkseuchv_2005","Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmkseuchv_2005\u002Fxml.zip",1255464,"§ 20","20","Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine","Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche","In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde 1.die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder\n2.die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003\u002F85\u002FEG\nan.","MKSEUCHV_2005 - Schutzmaßregeln - Besondere Schutzmaßregeln - Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche - § 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine\n\nIn Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde 1.die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder\n2.die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003\u002F85\u002FEG\nan.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 19","Untersuchungen nach Notimpfung","19",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 18","Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen","18",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 17","Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung","17",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 21","Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen","21",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 22","Anwendungsvorrang","22",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 23","Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet","23",[],false]