[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mkseuchv_2005-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mkseuchv_2005","Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmkseuchv_2005\u002Fxml.zip",1255473,"§ 27","27","Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland","Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche","Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.","MKSEUCHV_2005 - Schutzmaßregeln - Besondere Schutzmaßregeln - Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche - § 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland\n\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 26","Tilgungsplan","26",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 25","Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk","25",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 24","Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren","24",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 28","Schutzmaßregeln","28",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 29","Aufhebung der Schutzmaßregeln","29",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 30","Wiederbelegung von Betrieben","30",[],false]