[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143363,"§ 12","12","Ergänzende Festlegungen","Auswahlverfahren und Einstellung","(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest: 1.die Eignungsmerkmale und ihre Definition,\n2.die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,\n3.die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,\n4.die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,\n5.die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,\n6.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\n7.das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.\n(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.\n(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.","MNTDBWVVDV - Auswahlverfahren und Einstellung - § 12 Ergänzende Festlegungen\n\n(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest: 1.die Eignungsmerkmale und ihre Definition,\n2.die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,\n3.die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,\n4.die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,\n5.die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,\n6.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\n7.das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.\n(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.\n(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Auswahlkommission","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Anforderungen im Auswahlverfahren","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Bestandteile des Auswahlverfahrens","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens","15",[],false]