[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143367,"§ 16","16","Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens","Auswahlverfahren und Einstellung","(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden: 1.halbstrukturiertes Interview,\n2.Gruppenaufgaben,\n3.Präsentation,\n4.Gruppendiskussion und\n5.Referat.\n(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.\n(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.\n(4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.","MNTDBWVVDV - Auswahlverfahren und Einstellung - § 16 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens\n\n(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden: 1.halbstrukturiertes Interview,\n2.Gruppenaufgaben,\n3.Präsentation,\n4.Gruppendiskussion und\n5.Referat.\n(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.\n(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.\n(4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Bestandteile des Auswahlverfahrens","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Bewertung der Eignungsmerkmale","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Gesamtergebnis und Rangfolge","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Einstellung in den Vorbereitungsdienst","19",[],false]