[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143388,"§ 37","37","Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests","Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung","(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung an der Erbringung einer Klausur oder eines Leistungstests ganz oder teilweise gehindert, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.\n(2) Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfolgen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bundeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.\n(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt wird.\n(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.","MNTDBWVVDV - Ausbildung - Fachtheoretische Ausbildung - Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung - § 37 Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests\n\n(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung an der Erbringung einer Klausur oder eines Leistungstests ganz oder teilweise gehindert, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.\n(2) Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfolgen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bundeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.\n(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt wird.\n(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 36","Nachholen von Klausuren und Leistungstests","36",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 35","Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung","35",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 34","Bewertung der Klausuren und der Leistungstests","34",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 38","Ordnungsverstoß","38",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 39","Zeugnis für den Einführungslehrgang","39",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 40","Zeugnis für den Abschlusslehrgang","40",[],false]