[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143394,"§ 43","43","Inhalt der praktischen Ausbildung","Praktische Ausbildung","(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht 1.mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr,\n2.mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn sowie\n3.mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.\n(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.\n(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.","MNTDBWVVDV - Ausbildung - Berufspraktische Ausbildung - Praktische Ausbildung - § 43 Inhalt der praktischen Ausbildung\n\n(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht 1.mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr,\n2.mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn sowie\n3.mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.\n(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.\n(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 42","Ziele der berufspraktischen Ausbildung","42",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 41","Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung","41",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 40","Zeugnis für den Abschlusslehrgang","40",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 44","Bewertungen in den Ausbildungsstationen","44",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 45","Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung","45",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 46","Zeugnis für die praktische Ausbildung","46",[],false]