[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143395,"§ 44","44","Bewertungen in den Ausbildungsstationen","Praktische Ausbildung","(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung.\n(2) Die Bewertung enthält 1.eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und\n2.die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.\n(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.","MNTDBWVVDV - Ausbildung - Berufspraktische Ausbildung - Praktische Ausbildung - § 44 Bewertungen in den Ausbildungsstationen\n\n(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung.\n(2) Die Bewertung enthält 1.eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und\n2.die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.\n(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 43","Inhalt der praktischen Ausbildung","43",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 42","Ziele der berufspraktischen Ausbildung","42",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 41","Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung","41",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 45","Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung","45",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 46","Zeugnis für die praktische Ausbildung","46",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 47","Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen","47",[],false]