[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143401,"§ 50","50","Wiederholung der Sprachprüfung","Berufspraktische Fremdsprachenausbildung","(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.\n(2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.\n(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.","MNTDBWVVDV - Ausbildung - Berufspraktische Ausbildung - Berufspraktische Fremdsprachenausbildung - § 50 Wiederholung der Sprachprüfung\n\n(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.\n(2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.\n(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 49","Sprachprüfung","49",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 48","Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung","48",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 47","Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen","47",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 51","Zweck der Zwischenprüfung","51",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 52","Durchführung der Zwischenprüfung","52",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 53","Prüfungskommission der Zwischenprüfung","53",[],false]