[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-58":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143409,"§ 58","58","Wiederholung der Zwischenprüfung","Zwischenprüfung","(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.\n(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.\n(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.\n(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.","MNTDBWVVDV - Prüfungen - Zwischenprüfung - § 58 Wiederholung der Zwischenprüfung\n\n(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.\n(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.\n(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.\n(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 57","Bestehen der Zwischenprüfung","57",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 56","Rangpunktzahl der Zwischenprüfung","56",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 55","Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung","55",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 59","Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung","59",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 60","Zweck der Laufbahnprüfung","60",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 61","Zulassung zur Laufbahnprüfung","61",[],false]